Grillen, Rauchen, Blumenkästen, Sonnenschirm und Balkonverglasung- was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht, regeln nicht nur Mietvertrag und Hausordnung. Auch diverse Gesetze und Regelungen im Rahmen der Gemeindeverordnung geben Auskunft darüber, wann, wie und in welchem Umfang der Balkon genutzt werden darf.
Wir geben hier einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und welche aktuellen Urteile rund um die Balkonnutzung gefällt wurden.
Der Balkon ist nicht nur in den Sommermonaten eine gern genutzte Freifläche an der Wohnung oder dem Haus. Selbst in der kalten Jahreszeit lässt er sich vielfältig nutzen. Jedoch nur solange der Gesetzgeber, der Vermieter und die Nachbarn das auch erlauben.
Was ist ein Balkon?
Um die Richtlinien und Vorgaben richtig einordnen zu können, wollen wir im ersten Schritt den Balkon definieren. Denn nicht jeder kleine Austritt wird direkt als Balkon bezeichnet und unterliegt den jeweiligen Bestimmungen.
Balkon oder Loggia?
Als Balkon wird ein auskragender, und an den drei freien Seiten mit Geländer oder Brüstung bestückter Anbau bezeichnet, der nicht überdacht ist. Liegen eine Überdachung und eine Schließung an drei Seiten vor, spricht man von einer Loggia.
Wichtig für Wohnungseigentümer: Wem gehört der Balkon?
Der Balkon gehört zum Gemeinschaftseigentum. Das geht aus der Teilungserklärung hervor. Im Detail bedeutet das, dass für eine Renovierung, für Instandsetzungen und Reparaturen von Balkonen immer die Eigentümergemeinschaft zuständig ist. Ein Mieter oder auch Eigentümer einer Wohnung mit Balkon kann deshalb nicht eigenmächtig bauliche Veränderungen, Anpassungen und optische Korrekturen vornehmen, die mit dem Eigentümer beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft nicht abgeklärt wurden. Passiert dies trotz allem, kann der Rückbau verlangt werden.
Wenn in der Teilungserklärung geregelt ist, dass die Balkone Sondereigentum sind, so bezieht sich das regelmäßig nur auf den Balkoninnenraum. Veränderungen an den innenliegenden Stellen des Balkons sind dann in Eigenregie und ohne vorherige Absprache möglich. Aber nur an den Stellen, die von außen nicht einsehbar sind. Das gilt beispielsweise auch für Blumenkästen an der Balkonbrüstung. Sind diese durch die Eigentümergemeinschaft oder durch das Gesetz nicht gewünscht, dürfen sie nicht nach außen angebracht werden. Möglich wären aber Blumenkästen, die nach innen zeigen und nicht über die Balkonbrüstung hinausragen.
Darf ein Balkon verglast werden?
Nicht immer herrscht optimales Wetter, sodass eine Verglasung des Balkons durchaus sinnvoll erscheint. Doch auch hier gibt es einige Regelungen und Vorschriften, die eingehalten werden müssen.
Eine Balkonverglasung ist generell genehmigungspflichtig. Und zwar nicht nur von der Eigentümergemeinschaft, sondern auch vom Bauamt. Es handelt sich nämlich um eine bauliche Veränderung, die nach einer Baugenehmigung der zuständigen Baubehörde verlangt. Damit ein Bauantrag eingereicht werden kann, müssen die Eigentümergemeinschaft oder der alleinige Eigentümer der Veränderung zustimmen. Und zwar in schriftlicher Form. Erst dann kann der benötigte Bauantrag gestellt werden.
Hinweis: Bauliche Veränderungen an Immobilien, die trotz Baugenehmigung ohne Selbige durchgeführt werden, sind illegal und ziehen Konsequenzen nach sich wie Geldstrafen oder auch der Abriss der nicht genehmigten Veränderungen.
Quelle: Balkonverglasung anbringen – das müssen Sie beachten | FOCUS.de
Was gilt für Markisen, und Sonnen- sowie Sichtschutzsysteme auf Balkonen bei Mietwohnungen?
Wer eine Markise auf dem Balkon anbringen möchte, muss sich dafür immer die Zustimmung des Vermieters einholen. Eine Baugenehmigung hingegen wird nicht benötigt.
Werden bauliche Maßnahmen an einer Mietwohnung vorgenommen, muss beim Vermieter im Vorfeld um Erlaubnis gebeten werden. Das gilt auch in den meisten Fällen bei der Anbringung von Markisen oder sonstigen Sonnen- und Sichtschutzsystemen.
Markisen werden in der Regel fest auf dem Balkon montiert. Nicht selten muss dafür eine Veränderung an der Fassade vorgenommen werden, weil dort die Befestigung und Verankerung stattfindet. Die Fassade wird rein rechtlich dadurch „beschädigt“ und das optische Erscheinungsbild wird verändert. Deshalb bedarf es einer Genehmigung durch den Vermieter.
Der Vermieter darf die Anbringung einer Markise oder eines sonstigen Sonnen- und Sichtschutzes aber nicht einfach ablehnen. Ist die Sonneneinstrahlung nachweislich sehr hoch, ist eine Erteilung der Zustimmung kaum zu umgehen. Das hat das Amtsgericht in München (Az.: 411 C 4836/13) unlängst entschieden.
Sonnenschirm auf dem Balkon ist erlaubt
Das Aufstellen von Sonnenschirmen hingegen verlangt nach keiner Genehmigung durch den Vermieter. Auch ein Verbot durch den Vermieter ist hier nicht rechtens. Denn für einen Sonnenschirm müssen in der Regel keine Bohrungen an der Fassade oder dem Boden des Balkons vorgenommen werden.
(Quelle Aachener Nachrichten)
Was ist auf dem Balkon immer erlaubt?
Es gibt einige grundsätzliche Dinge, die immer auf dem Balkon erlaubt sind. Dazu gehören Stühle, Bänke, Tische, Sonnenschirme und andere Accessoires. Diese dürfen immer auf dem Balkon platziert werden und unterliegen in keiner Weise irgendwelcher Einschränkungen.
Auch ein sogenanntes Rautengitter oder ein unauffälliger Sichtschutz sind erlaubt. Eine komplette Verkleidung des Balkons hingegen nicht. Hier muss im Vorfeld eine Genehmigung eingeholt werden.
Alle anderen Aspekte müssen detailliert betrachtet werden. Deshalb möchten wir diese auch in einzelnen Unterpunkten angehen.
Rauchen auf dem Balkon – aktuelle Gerichtsurteile
Generell ist das Rauchen auf dem Balkon nicht verboten. Das Amtsgericht Bonn hat sogar geurteilt, dass der Nachbar den herüberziehenden Tabakgeruch hinnehmen muss. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass es auch um nachbarschaftliches Zusammenleben geht. Und wenn der Nachbar sich extrem durch die starke Rauchentwicklung gestört fühlt, sollte aus eigenem Interesse darauf geachtet werden, dass auf dem Balkon nicht zu viel geraucht wird und die Wünsche des Nachbarn auch berücksichtigt werden.
So hat der Bundesgerichtshof Anfang 2015 (Az.: V ZR 110/14) entschieden, das Rauchen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt ist, aber nur ohne erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn. Außerdem ist es möglich, dass Raucher dazu verpflichtet werden, ausschließlich zu bestimmten Zeiten den Balkon zum Rauchen zu nutzen. Das wurde unter anderem in dem Urteil Az. V ZR 110/14 vom BGH aus dem Jahr 2017 festgelegt. Eine Berlinerin wurde dabei zu rauchfreien Zeiten verurteilt. Demnach darf sie sich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr auf ihrem Balkon keine Zigarette mehr anzünden.
Die Begrünung des Balkons – was muss beachtet werden?
Blumentöpfe, Pflanzkübel, Schalen und ähnliches müssen befestigt sein, wenn sie auf dem Balkon ihren Platz finden. Auch beim starken Wind dürfen sie nicht herunterfallen. Ist das gegeben, kann der Mieter frei entscheiden, wie er seinen Balkon begrünt.
Pflanzkästen können auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter das erlaubt und dass die städtebauliche Verordnung das voraussetzt. (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04) .Es gibt einige Regionen, in denen durch außenliegende Blumenkästen das Erscheinungsbild der Straße beeinträchtigt wird. Und dann kann das verboten sein.
Auch hier ist wichtig, dass sich die Nachbarn durch die Begrünung nicht gestört fühlen. Die Balkonbepflanzung darf nicht überhängen und sie darf nicht die Aussicht beeinträchtigen. Wenn auf dem Balkon Pflanzen genutzt werden, die ein starkes Wachstum haben, muss darauf geachtet werden, dass sie regelmäßig zurückgeschnitten werden. Auch herunterfallende Blüten und Pflanzenteile müssen vermieden werden, damit die Nachbarn sich nicht gestört fühlen und der Hausfrieden gewahrt wird.
Satellitenschüssel auf dem Balkon
Auch wenn Satellitenschüsseln sicherlich das ästhetische Bild stark beeinträchtigen, sind sie nicht verboten. Mobile Satellitenschüsseln dürfen auf dem Balkon installiert werden. Auch dann, wenn der Vermieter dem nicht zustimmt. Allerdings nur so weit, dass die Balkonbrüstung und die Fassade durch die Anbringung nicht beschädigt werden.
Grillen auf dem Balkon – was gilt hier?
Wer keinen Garten hat, der möchte natürlich gerne auf dem Balkon grillen, um die schöne Sommerzeit zu nutzen. Wenn das im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf auf dem Balkon gegrillt werden. Allerdings gibt es trotz allem einige Einschränkungen. Die Gerichte sind sich diesbezüglich noch nicht genau einig, aber auch hier gilt: Rücksicht auf den Nachbarn nehmen.
Im besten Fall wird der Nachbar im Vorfeld informiert, das gegrillt wird. Außerdem sollte ein Elektrogrill zum Einsatz kommen, um Rauch und Geruchsbelästigung so gering wie nur möglich zu halten.
Wäschetrocknen auf dem Balkon
Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Auch dann, wenn das Trocknen der Wäsche in der Wohnung untersagt ist. Wäscheständer wie auch Wäscheleinen dürfen nicht über die Balkonbrüstung hinausragen. Alles muss sich unterhalb der Balkonbrüstung abspielen, damit das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird und sich niemand belästigt fühlt.
Party auf dem Balkon
Wenn ein lauer Sommerabend lockt, dann ist es durchaus sinnvoll, den Spieleabend oder die Feier mit Freunden auf den Balkon zu verlagern. Auch das ist möglich, muss aber spätestens um 22 Uhr beendet werden. Ab dann gilt die Nachtruhe und die Nachbarn dürfen nicht mehr gestört werden.
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