Energieausweis & Neuerungen der EnEV 2014

Neuerungen der EnEV 2014

Was Verkäufer und Vermieter über die neue Energieeinsparverordnung wissen sollten:

Ein Großteil der weltweiten Emissionen, die das Klima negativ beeinflussen können, stammt von Gebäuden. Daher hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2001 die Energieeinsparverordnung (EnEV) erlassen, die verbindlich die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowohl im Bestand, als auch im Neubau regelt. Ziel ist es dabei, neben der Energieeinsparung durch die Nutzung der Gebäude auch für eine deutliche Verringerung der Emissionen zu sorgen. Nun wurde die EnEV nach dem erstmaligen Inkrafttreten im Jahr 2001 fortlaufend in den Jahren 2007, 2009 und zuletzt zum 1.5.2014 verschärft.

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Die wesentlichen Neuerungen der EnEV sind:

  • Neubauten sind ab 2016 unter verschärften primärenergetischen Anforderungen zu errichten. Dabei muss die Gesamtenergieeffizienz gegenüber dem aktuellen Standard nochmal um 25 Prozent erhöht werden.
  • Austauschpflicht für alte Heizkessel: Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen ausgetauscht werden. Heizkessel, die vor dem 1.1.1985 eingebaut wurden, dürfen ab dem Jahr 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen gelten nur für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  • Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen von A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWH/(m²a).
  • Künftig müssen in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis gemacht werden. Liegt ein Energieausweis mit Effizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung veröffentlicht werden.
  • Verkäufer und Vermieter sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer oder Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Darauf müssen Sie als Vermieter und Verkäufer zukünftig achten:

Nach §16a der Energieeinsparverordnung müssen Vermieter und Verkäufer bereits in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieausweis des Wohngebäudes machen.

Erscheinen die Anzeigen in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein:

  • Liegt ein Energieausweis vor (Ja/Nein)
  • Welche Art von Energieausweis liegt vor: Endenergiebedarfsausweis oder Endenergieverbrauchsausweis
  • Angabe des Endenergiebedarfswert bzw. des Endenergieverbrauchswert
  • Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
  • Bei Wohngebäuden das Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis
  • Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse lt. Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt.

Wenn der vorliegende Energieausweis älter ist, sind zumindest die folgenden Angaben Pflicht:

Bei bestehenden Energieausweisen nach der EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bei Wohngebäuden verpflichtend.

Bei bestehenden Energieausweisen nach der EnEV 2002/2004 sind Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3 verpflichtend.
(Für Nichtwohngebäude gibt es ähnliche Regelungen)
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH

Achten Sie auch darauf, dass Sie einem potentiellen Mieter oder Käufer den Energieausweis oder eine Kopie desselben spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages aushändigen. Versäumen Sie diese Pflicht, können Sie mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aushangpflicht: private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500m² aushängen.

Die Neuerungen bei den neuen Energieausweisen sind:

  • Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält zukünftig eine Registriernummer
  • Modernisierungsempfehlungen werden fester Bestandteil des Energieausweises
  • Die Energieverbrauchsausweise enthalten zukünftig Werte für den Endenergieverbrauch und für den Primärenergieverbrauch.
  • Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Der rote Bereich beginnt künftig bereits bei ca. 250 kWh/(m²*a).
  • Der Bandtacho wird zukünftig in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Sie ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
 

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH.

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