Zweckentfremdungsverbot

Nach dem Zweckentfremdungsverbot kann es einem Vermieter untersagt werden, Wohnraum durch Umwidmung zu einer anderen Nutzung zu vermieten. Er kann auch verpflichtet werden, leerstehenden Wohnraum wieder zu vermieten. Der Zweck dieser Richtlinie besteht darin, in Regionen mit Wohnungsnot Vermieter dazu zu verpflichten, ihre Wohnungen zur Abmilderung der Wohnungsknappheit auf dem Wohnungsmarkt anzubieten. (Artikel 6 MietRVerbessG)

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