Der Zeitmietvertrag ist ein befristeter Mietvertrag. Er kann nur in bestimmten Fällen vereinbart werden:
- der Vermieter möchte die Wohnung im Anschluss an den Zeitmietvertrag für den eigenen Bedarf nutzen,
- der Vermieter beabsichtigt anschließend eine Sanierung der Wohnung, wodurch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erschwert werden würde oder
- der Vermieter benötigt die Wohnung anschließend für eine Person, die ihm gegenüber zur Dienstleistung verpflichtet ist.
Voraussetzung für die Wirksamkeit von Zeitmietverträgen ist, dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluß schriftlich benennt. Sonst gilt das Mietverhältnis als unbefristet. Eine zum Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung ist nicht zulässig.