Verjährung

Nach § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist, kann ein bestimmter Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Häufiger Anwendungsfall sind Forderungen, die im Zuge ihrer Verjährung verfallen.

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