Bei der Klärung der Frage, ob bei Wohnungsmietverhältnissen eine anfallende Betriebskostenart auf den Mieter umgelegt werden kann oder nicht, spricht man von der Umlagefähigkeit bzw. den umlagefähigen Betriebskosten. Sie sind von den nichtumlagefähigen Betriebskosten zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat hierbei für eine klare Trennung gesorgt. Als umlagefähig gelten die Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Nicht umlagefähig sind grundsätzlich die Kosten der Verwaltung, Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, sowie die Zuführung zu den Rücklagen.