Teileigentum

Wenn Wohnungseigentum begründet wird, dann wird stets auch das sogenannte Teileigentum gebildet. Das Teileigentum setzt sich zusammen aus:

  • dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und
  • dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

Beispiele für Teileigentum sind: Büros, Läden, Restaurants, Werkstätten, Schwimmbäder, Garagen. Das Teileigentum bildet zusammen mit dem Wohnungseigentum das Raumeigentum.

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