Wenn Wohnungseigentum begründet wird, dann wird stets auch das sogenannte Teileigentum gebildet. Das Teileigentum setzt sich zusammen aus:
- dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und
- dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
Beispiele für Teileigentum sind: Büros, Läden, Restaurants, Werkstätten, Schwimmbäder, Garagen. Das Teileigentum bildet zusammen mit dem Wohnungseigentum das Raumeigentum.