Wenn die Instandhaltungsrücklage, die Wohnungseigentümergemeinschaften für die laufende Instandhaltung Ihres Gebäudes bilden müssen, zur Deckung entstehender Kosten nicht ausreicht, dann kann von jedem Miteigentümer gemäß seines Anteils an der Gemeinschaft eine Sonderumlage eingefordert werden. Die Sonderumlage ist geregelt in §16 WEG. Sie muss von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.
Eine Sonderumlage kann auch für folgende Fälle beschlossen werden:
- bei Liquiditätsschwierigkeiten, wenn z.B. ein Wohnungseigentümer seinen Verpflichtungen zur Hausgeldzahlung nicht nachkommt,
- wenn Sachverständigenkosten zu tragen sind,
- wenn Betriebskosten sprunghaft ansteigen und durch die Vorauszahlungen nicht gedeckt sind.