Wenn ein Wohnungseigentümer einen Bereich des Gemeinschaftseigentums für sich alleine nutzen kann, dann handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht. Sondernutzungsrechte werden regelmäßig für KfZ-Stellplätze, Gärten und Terrassen bestellt. Dabei ist das Sondernutzungsrecht stets einem Teileigentum zugeordnet und geht aus der Teilungserklärung hervor.