Dieser Begriff findet bei der Schaffung von Wohn- und Teileigentum Anwendung und bezeichnet die Räume und Gebäudeteile, die nur von dem entsprechenden Eigentümer rechtlich genutzt werden dürfen.
Unter das Sondereigentum fallen
- die Räumlichkeiten einer Wohnung und
- die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wie z.B. das zu einer Wohnung zugehörige Kellerabteil.
Mit einem Sondereigentum ist untrennbar verbunden:
- der Miteigentumsanteil am sogenannten Gemeinschaftseigentum und
- die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Begriffe, die mit dem Sondereigentum in Verbindung stehen: