Siehe auch Pacht. Der Pachtvertrag kann als gegenseitiger Vertrag sowohl über Sachen, als auch Rechte geschlossen werden. Damit darf der Pächter auch die Früchte aus der Sache ziehen, im Gegensatz zum Mieter. Auf das Pachtverhältnis finden eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften Anwendung. ( BGB § 581-597 ff). Pachtverträge werden häufig für Pflegeheime, in der Gastronomie und in der Landwirtschaft abgeschlossen. Sie werden als dauerhafte Schuldverhältnisse begründet und sind mit Mietverträgen vergleichbar.