Für die Tätigkeit eines Notars werden Gebühren nach der Kostenordnung fällig. Dies soll die Unabhängigkeit des Notars gewährleisten, daher sind von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarungen nicht zulässig.
Die Höhe der Notargebühr bemisst sich nach dem Wert der einer Urkunde zugrunde liegenden Sache. Bei einem Grundstücksverkauf ist der Kaufpreis für das Grundstück der Maßstab für die Notargebühr. Analog richtet sich die Notargebühr nach dem Kaufpreis für eine Wohnung oder für ein Haus.
Die Gebühr erhöht sich, wenn der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises Finanzierungsgrundrechte bestellt.
Ebenfalls erhöht sich die Gebühr, wenn Käufer und Verkäufer nicht zeitgleich und an demselben Ort bei einem Notar einen Kaufvertrag über eine Immobilie abschließen. Wenn an der Erstellung und Beurkundung für den Kaufvertrag über eine Immobilie zwei oder mehr Notare beteiligt sind, erhöht sich die Gebühr ebenfalls.