Alle Kosten, die im Zuge einer Modernisierung entstehen, sind als Modernisierungskosten anzusetzen. Im BGB ist der Begriff unter § 554 (2) beschrieben. Sofern der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme mindestens drei Monate vorher beim Mieter unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ankündigt, kann er die Modernisierungskosten anteilig in Höhe von max.11% der gesamten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Die Form der Modernisierungsankündigung regelt BGB § 554 (3): danach hat der Vermieter dem Mieter die Art der Maßnahme, Umfang, Beginn, vorauss. Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen.