Mieterhöhung

Die Mieterhöhung für frei finanzierte Wohnungen ist im BGB, § § 557- 560 geregelt.

Danach kann eine Mieterhöhung als Staffelmiete oder als Indexmiete vereinbart werden. Der Vermieter kann, sofern eine Mieterhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete vor dem Erhöhungsverlangen mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist hierbei die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt wird. Dabei darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöhen (= Kappungsgrenze).

Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und muss begründet sein. Erforderlich ist dann die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Der Mieter hat hier eine Überlegungsfrist von drei Monaten. Der Mieter kann innerhalb dieser Frist auch das Mietverhältnis mit einer Frist von 2 weiteren Monaten schriftlich kündigen, mit der Folge, dass dann die Mieterhöhung nicht eintritt.

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