Mietanpassungsklausel

Wenn bereits bei Mietvertragsbeginn zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, dass die Höhe der Miete im Zeitablauf geändert werden kann, dann spricht man auch von einer Mietanpassungsklausel bzw. von einer Indexmiete.

Im Gegensatz zur Staffelmiete, bei der eine Mietanpassung in Form einer Mieterhöhung an bestimmte Zeitpunkte geknüpft ist, handelt es sich bei der Mietanpassungsklausel um eine Vereinbarung, bei der beide Mietvertragsparteien eine Mietänderung verlangen können. Die Mietänderung wird dabei an den Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privater Haushalte in Deutschland geknüpft. Steigt dieser über einen bestimmten Prozentsatz an, dann kann die Miete angepasst werden. Der Preisanstieg im Index kann aber nicht auf den Mietpreisanstieg übertragen werden.

Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe gibt hier den Rahmen vor. Mietanpassungsklauseln haben den Zweck, die Miete an die (eher wahrscheinliche) Inflation anzupassen. Während der Laufzeit der Indexmiete muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Diese Mieterhöhung tritt aber nicht automatisch ein, vielmehr muss der Vermieter eine Änderungserklärung an den Mieter richten, die der Textform genügt und die Miete muss jeweils seit mindestens einem Jahr unverändert geblieben sein. In dieser Erklärung muss die eingetretene Änderung des Preisindexes, sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angegeben sein.

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