Soll ein Makler mit der Vermittlung einer Immobilie betraut werden, wird in der Regel ein Maklervertrag abgeschlossen. Bei der Beauftragung eines Maklers unterscheidet man: – den Alleinauftrag, bei dem ausschließlich ein Makler mit der Vermittlung betraut wird. Der Alleinauftrag sichert dem Makler auch dann seine Provision, wenn die Vermittlung der Immobilie während der Gültigkeit des Alleinauftrages durch einen anderen Makler, oder anderweitig z.B. durch den Eigentümer selbst zustande gekommen ist, – den einfachen Auftrag, bei dem der Makler mit der Vermittlung beauftragt wird, es dem Auftraggeber jedoch gestattet ist, auch andere Makler mit der Vermittlung einzuschalten oder selbst tätig zu werden. Der Makleralleinauftrag wird häufig von Gesellschaften wie Wohnungsbaufirmen und Bauträgern vergeben, weil hier längerfristige Geschäftsbeziehungen, Erscheinungsbild und Auftreten des Maklers gegenüber potentiellen Kunden für das Image des Auftragsgebers eine große Bedeutung haben. Dagegen wird der einfache Auftrag oft von Privatpersonen vergeben, die eine Immobilie erwerben oder veräußern möchten. Im Maklerauftrag werden daneben Art und Umfang der Tätigkeit des Maklers und die Dauer des Auftrags geregelt. Allen Makleraufträgen ist gemein, dass der Makler zum Tätigwerden nicht verpflichtet werden kann, da dies seine Selbständigkeit unterlaufen würde.