Mahnung

Die Mahnung oder Zahlungserinnerung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Bei einem fälligen Anspruch des Gläubigers ist die Mahnung Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB).

Eine Mahnung wird nach § 286 II BGB dann nicht benötigt, wenn die Parteien oder eine Partei in Ihrer Rechnung genau festgelegt hat, wann der Schuldner zu zahlen hat. Dafür muss für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein oder nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechenbar sein. Beispiele: ‚zwei Wochen ab Lieferung‘, ‚ab Zugang der Rechnung‘, ‚ab Kündigung‘.

Eine Mahnung ist auch dann nicht nötig, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. (‚ich zahle nicht‘). Diese beiden Fälle muss der Gläubiger aber nachweisen können. Zwar muss eine Mahnung nicht schriftlich erfolgen, aber dies ist anzuraten, um die Mahnung im Zweifelsfall beweisen zu können. Ebenso muss die Mahnung dem Schuldner auch zugegangen sein. Durch die Mahnung und Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, die in der Mahnung genannt wurde, kommt der Schuldner in Zahlungsverzug. In Folge hat er dem Gläubiger weiterhin entstehende Kosten, die anfallen, weil dieser sein Geld fordert, zu zahlen, z.B. Gebühren eines Rechtsanwalts, Zinsen etc. Achtung: eine reine Mahnung unterbricht nicht die Verjährung.

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