Die Kündigung ist eine Erklärung darüber, dass man einen Vertrag beenden will. Damit die Kündigung auch wirksam ist, schreibt das Gesetz für viele Verträge vor, dass
- Die Kündigung schriftlich erklärt werden muss und
- Der Empfänger, an den sich die Kündigung richtet, sie auch erhalten muss,
- Der Grund für die Kündigung angegeben werden muss und
- Der Termin, zu dem gekündigt wird, angegeben werden muss
Auszug aus dem BGB
„Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die Kündigung erst mit Zugang bei dem Kündigungsempfänger wirksam wird. Es reicht nicht, das gegenüber einem Dritten mitgeteilt wird, man werde dem Mieter kündigen, vielmehr muss der Mieter die Kündigung auch erhalten. Durch die Kündigung wird ein sog. Dauerschuldverhältnis = Mietvertrag einseitig beendet, ohne dass der Kündigungsempfänger hierauf grundsätzlichen Einfluss hätte. Im Mietrecht ist es erforderlich, dass die Kündigung schriftlich erfolgt, § 568 BGB. Des weiteren muss die Kündigung durch den Vermieter oder Mieter unterzeichnet sein, falls ein Dritter die Kündigung im Namen des Vermieters/Mieters ausspricht, muss der Kündigung eine unterzeichnete Vollmacht beigefügt sein. Sind mehrere Mieter vorhanden, muss gegenüber jedem Mieter eine Kündigung ausgesprochen werden. Zudem müssen die entsprechenden Kündigungsgründe ausdrücklich in der Kündigung genannt werden, § 573 BGB. Selbstverständlich müssen diese Kündiungsgründe dann auch nachweisbar bestehen. Der Vermieter kann einem vertragstreuen Mieter grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§573 Abs. 1 BGB). Beispielhafte Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung nennt das BGB unter § 573 Abs.2 : – erhebliche Vertragspflichtverletzungen oder -„“Eigenbedarf““ , d.h. der Vermieter benötigt die Wohnung für sich oder für Familienangehörige. Gemäß § 573 a BGB kann der Vermieter auch dann kündigen, wenn er kein berechtigtes Interesse hat. Dazu muss aber der Vermieter im selben Haus wie der Mieter wohnen und es darf nur zwei Wohnungen in dem Gebäude geben. In dem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate. Sie ist also mindestens 6 Monate lang.“
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