Konkursvermerk

Wenn ein Grundstückseigentümer überschuldet ist und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, wird durch die Gläubiger ein Eintrag in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks erwirkt mit der Folge, dass der insolvente Grundstückseigentümer das Grundstück nicht weiter veräußern oder belasten kann. Diese Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt die Eröffnung des Konkurses (Insolvenz) und wird als Konkursvermerk bezeichnet.

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