Der Kaufvertrag regelt den Erwerb einer Sache zwischen Käufer und Verkäufer. Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet, vgl. § 433 BGB. Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich, als auch durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Bei bestimmten Kaufverträgen ist allerdings eine bestimmte Form vorgeschrieben.
Im Grundstücksverkehr ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück notariell beurkundet werden muss. Der Erwerb einer Immobilie/Wohneigentum kann nur erfolgen, wenn der Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen wurde. Wird diese Formvorschrift im Grundstücksverkehr nicht eingehalten, dann ist der Kaufvertrag nichtig.