Kappungsgrenze

Begriff aus dem BGB: nach § 558 Abs. 3 BGB darf sich die Miete bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete um nicht mehr als 20% innerhalb von 3 Jahren erhöhen. Ausnahme: Mieterhöhungen, die durch Modernisierungsmaßnahmen oder die durch geänderte Betriebskosten begründet sind. Eine weitere Ausnahme gilt für Mieter, die zu Ausgleichszahlungen im Zuge von Subventionsabbau verpflichtet sind.

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