Wenn die Miete an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt wird, handelt es sich um eine Indexmiete. Zweck ist es, die Miete inflationssicher zu vereinbaren. Dabei wird von der Preisentwicklung des Lebenshaltungskostenindex die Miethöhe abgeleitet. Der Gesetzgeber hat die Indexmiete geregelt im BGB § 557b. Danach soll der Preisindex, der vom statistischen Bundesamt für die Lebenshaltung aller privater Haushalte ermittelt wird, zugrunde gelegt werden. Die Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden. Eine Änderung der Miete muss dem Mieter schriftlich erklärt werden. Dabei muss die Änderung des Preisindex und die jeweilige Miete oder die Mieterhöhung als Geldbetrag angegeben werden.