nach § 255 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) handelt es sich bei Herstellungskosten um Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für – die Herstellung eines Vermögensgutes (z.B. Gebäude), – seine Erweiterung (z.B. Ausbau des Dachgeschosses) oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (z.B. grundlegende Modernisierung) entstehen.