Hausverbot

Unter Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des Eindringens oder Verweilens in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums eines anderen. Voraussetzung hierfür ist, dass derjenige, der das Hausverbot ausspricht auch über das Hausrecht verfügt. Der Eigentümer hat betreffend seines Hauses oder seiner Wohnung ein Hausrecht. Gleiches gilt für den unmittelbar rechtmäßigen Besitzer einer Wohnung, den Mieter. Wer Inhaber des sogenannten Hausrechtes ist, kann im Prinzip über die Erteilung eines Hausverbotes frei verfügen. Eine Ausnahme für das uneingeschränkte Aussprechen des Hausverbotes gibt es allerdings für Räumen, die allgemein dem Publikumsverkehr zugänglich sind. Hier muss für das Hausverbot ein Grund bestehen, wie z.B.: -Diebstahl, -Schlägerei, – Belästigung, – Konsum von Drogen, -Sachbeschädigung, Zechprellerei sowie in öffentlichen Einrichtungen der Verstoß gegen die Hausordnung. Wer gegen ein ordnungsgemäß ausgesprochenes Hausverbot verstößt, begeht Hausfriedensbruch. Dies stellt einen Straftatbestand dar, der entsprechend strafrechtlich verfolgt werden kann.

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