Die Grunddienstbarkeit regelt die rechtliche Beziehung zwischen zwei Grundstücken. Dabei spricht man von einem herrschenden und einem dienenden Grundstück. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf zum Beispiel das dienende Grundstück überfahren, oder Leitungen durch das dienende Grundstück verlegen. Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch in Abteilung II vermerkt.
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