Die Einsichtnahme in ein Grundbuch, um Informationen über Grundstücke, deren Eigentümer und deren Rechtsverhältnisse zu erhalten, wird als Grundbucheinsicht bezeichnet.
Die Grundbucheinsicht ist nur bei berechtigtem Interesse möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Notare und inländische, öffentliche Behörden. Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks haben.
Siehe auch