Die Fälligkeit ist ein rein juristischer Fachbegriff. Als Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss. Die Fälligkeit bestimmt sich entweder anhand der vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner oder die Fälligkeit ergibt sich aus den Umständen. Wenn zur Fälligkeit nichts geregelt worden ist, kann der Gläubiger gem. §271 Abs. 1 BGB den Anspruch sofort geltend machen. Vor Fälligkeit kann der Schuldner stets seine Leistung erbringen, z.B. den Kaufpreis bezahlen. Wenn er allerdings nicht zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zahlt, befindet er sich in Zahlungsverzug.
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