Das Erbbaurecht ist für den Erbbauberechtigten das veräußerliche sowie vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Eigentümers ein Bauwerk zu besitzen. Der Erbbauberechtigte ist nicht Eigentümer des Grundstücks auf dem er baut, sondern er darf auf dem Grundstück ein Bauwerk errichten. Aus der Sicht des Eigentümers ist das Erbbaurecht ein sogenanntes beschränktes dingliches Recht, welches auf seinem Grundstück lastet. Die Verordnung über das Erbbaurecht regelt, dass ein Bauwerk rechtlich von seinem Grundsstück für eine bestimmte Zeit getrennt sein kann. Das Erbbaurecht kann veräußert und kann vererbt werden. Das Erbbaurecht ist im Grundbuch, Abteilung II, einzutragen. Das Erbbaurecht kann ebenso wie ein Grundstück selbst auch z.B. mit Grundpfandrechten: Grundschuld und/oder Hypothek, belastet werden. Als Gegenleistung für die Eintragung und Nutzung des Erbbaurechts wird in der Regel entweder eine einmalige Zahlung oder ein sogenannter Erbbauzins im Sinne von monatlichen Zahlungen geleistet. Das Erbbaurecht wird durch Einigung zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch begründet. Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Erbbauberechtigte muss nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
Weiterführender Beitrag: Immobilie im Erbbaurecht kaufen – Pro und Contra