Eigentümer im rechtlichen Sinne ist, wer über das absolute Besitzrecht, Verfügungsrecht und Nutzungsrecht an einer Sache verfügt.
Der Eigentümer hat die Verfügungsgewalt über eine Sache im rechtlichen Sinn. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, § 1004 BGB, sowie Herausgabeansprüche, § 985 BGB, und Schadensersatzansprüche nach Verletzung, § 823 Abs. 1 BGB ist das Eigentum umfassend geschützt.
Die Abgrenzung von den individuellen Rechten eines Eigentümers gegenüber den Rechten anderer Eigentümer findet sich im Wohnungseigentümergesetz.
Eigentum und Besitz sind als Begriffe im rechtlichen Sinne streng zu trennen. Zwar kann ein Eigentümer zugleich Besitzer der Sache sein, aber ein Besitzer muss nicht Eigentümer sein.
Ein Besitzer übt lediglich Herrschaft über eine Sache aus, z.B. der Mieter über eine Mietswohnung, ohne dass er zugleich Eigentümer sein muss.
Das Eigentum ist über Art. 14 GG geschützt. Geschützt sind private Vermögensrechte, in erster Linie das Sacheigentum, § 903 BGB, aber auch Forderungen, Urheberrecht, Patentrechte, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen sowie immaterielle Werte.