Unter einer Dienstbarkeit versteht man ein dingliches Nutzungsrecht an einer Sache, durch das das Recht des Eigentümers an der Sache eingeschränkt wird. Je nach Art der Dienstbarkeit beinhaltet diese das Recht, dass der Eigentümer die Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten zu dulden hat oder auch selbst tatsächliche Handlungen oder die Ausübung bestimmter Rechte zu unterlassen hat. Die Dienstbarkeit wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und schränkt die Rechte des Grunstückseigentümers hinsichtlich der Nutzung seines Grundstücks ein. Es gibt mehrere Arten von Dienstbarkeiten, je nachdem, ob davon z.B. benachbarte Grundstücke betroffen sind, oder ob davon Personen betroffen sind, die ein bestimmtes Grundstück zu bestimmten Zwecken nutzen dürfen. Dienstbarkeiten an Grundstücken sind z.B. der Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht. Es wird in folgende Dienstbarkeiten unterschieden:
1. Grunddienstbarkeit (§§ 1018 – 1029 BGB): Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines anderen Grundstückseigentümers, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder dem Verbot des Eigentümers, auf dem Grundstück gewisse Handlungen vorzunehmen oder Rechte gegenüber dem anderen Grundstück nicht auszuüben. Beispiele: Fahrtrecht, Wegerecht, Leitungsrecht. Beim Wegerecht zum Beispiel hat der Grundstückseigentümer zu dulden, dass andere Personen das Grundstück betreten dürfen. Hierbei kann es sich um die Eigentümer benachbarter Grundstücke handeln, die das fremde Grundstück auf dem Weg zu ihrem Grundstück betreten. Dabei wurde die Dienstbarkeit zugunsten benachbarter Grundstücke bestellt. Dienstbarkeiten für Wegerechte können auch für die Öffentlichkeit bestellt werden. Bei Leitungsrechten soll in der Regel sichergestellt werden, dass Versorgungsleitungen durch ein fremdes Grundstück verlaufen dürfen.
2. Nießbrauch (§§ 1030 – 1089 BGB): Belastung einer Sache mit dem Recht eines anderen, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen.
3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 – 1093 BGB): Belastung eines Grundstück mit dem Recht eines anderen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder mit einer sonstigen Befugnis, die keine Grunddienstbarkeit darstellt. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit bezieht sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf eine bestimmte Person und orientiert sich am Bedürfnis des Berechtigten.
4. Dauerwohnrecht (§§ 31 Absatz 1, 32 – 42 Wohnungseigentumsgesetz, WEG)
5. Dauernutzungsrecht (§§ 31 Absätze 2 und 3, 32 – 42 WEG)
Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat gegen deren Beeinträchtigung einen entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist und innerhalb eines Jahres vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.
Siehe auch