Die Denkmalschutzabschreibung ist geregelt im Einkommenssteuergesetz (EStG) in den §§ 7i, 7h und § 10f. Danach können die Eigentümer von Baudenkmälern für Instandsetzungsmaßnahmen erhöhte Abschreibungssätze geltend machen. Dabei wird unterschieden nach
- dem Eigentümertyp: Kapitalanlegern stehen grundsätzlich geringere Abschreibungssätze zu als den Selbstnutzern,
- nach der Objektart: man unterscheidet zwischen Baudenkmälern und Gebäuden, die sich in Sanierungsgebieten oder in städtebaulichen Entwicklungsbereichen befinden.
Die Denkmalschutzbehörden führen Verzeichnisse über die in einem Gemeindegebiet befindlichen Denkmäler. Die Höhe der Denkmalschutzabschreibung richtet sich nach den im Zuge des Denkmalschutzes auszuführenden Sanierungsmaßnahmen und wird von der Denkmalschutzbehörde nach Abschluss der Sanierungsarbeiten festgestellt. Der anteilige Kostenbetrag an den Sanierungskosten, der von der Denkmalschutzbehörde anerkannt wird, kann dann verteilt auf 12 Jahre, beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung zu 100% abgeschrieben werden. Die Voraussetzungen für Kapitalanleger, die Denkmalschutzabschreibung geltend zu machen, hat der Gesetzgeber jedoch an die Bedingung geknüpft, dass von seitens des Anbieters kein Steuersparmodell mit dem Denkmalschutzobjekt aufgelegt wird. Woran genau die Modellhaftigkeit eines Denkmalschutzangebotes festgemacht werden kann, wird jedoch unterschiedlich diskutiert. Als sicher gilt, dass eine Modellhaftigkeit dann gegeben ist, wenn dem Kapitalanleger eine kostenpflichtige Mietgarantie mit der Denkmalschutzimmobilie verkauft wird. In einem solchen Fall muss der Kapitalanleger damit rechnen, dass ihm das Finanzamt die Anrechnung der Verluste aus Vermietung, die durch die Denkmalschutzabschreibung entstehen, auf seinen individuellen Einkommenssteuersatz begrenzt. (Stand Juli 2008)
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