Bei der degressiven Gebäude-Abschreibung dürfen im Gegensatz zur linearen Gebäudeabschreibung über einen bestimmten Zeitraum höhere Beträge abgeschrieben werden mit der Folge, dass daraus ein Steuervorteil entsteht. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Form der Abschreibung stark eingeschränkt. Sie darf nur noch für denkmalgeschützte Immobilien und für Immobilien in Sanierungsgebieten angewendet werden. Bei einer denkmalgeschützten Immobilie darf der Teil der Sanierungskosten, der von der Denkmalschutzbehörde für die Erhaltung des Objektes anerkannt wird, innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren zu 100% abgeschrieben werden. Dabei dürfen in den ersten 8 Jahren je 9% der anerkannten Sanierungskosten und in den darauffolgenden 4 Jahren 7% der Sanierungskosten abgesetzt werden.
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