Ein Beschluss ist eine durch mehrere Personen getroffene Entscheidung betreffend eines bestimmten Sachverhaltes. Ein solcher kann z.B. durch Abstimmung getroffen werden, entweder mit der Mehrheit der Abstimmenden auch nur mit Einstimmigkeit aller Abstimmenden etc. In welcher Art und nach welchem Prozedere ein Beschluss zu fällen ist, kann entweder gemeinsam zuvor vertraglich festgelegt werden oder es ist gesetzlich bestimmt. Im Bereich von Wohnungseigentum ist das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümerversammlung. Diese ist zuständig für die ordnungsgemäße und laufende Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage. Weitere Organe sind der Verwalter und der Verwaltungsbeirat. Regelungen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, müssen in Vereinbarungen getroffen werden, der alle Wohnungseigentümer zustimmen. Solche Entscheidungen werden durch Beschlüsse gefällt, vgl. §§ 23,24 WEG. U.a. werden Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Hauses durch Mehrheit der Eigentümer beschlossen, soweit dem nicht Vereinbarungen oder Gesetze entgegenstehen. Solche Beschlüsse von WEG´s binden i.d.R. alle Wohnungseigentümer. Dies betrifft insbesondere die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wie beispielsweise
- ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen
- Gebrauchsregelungen des gemeinschaftlichen Eigentums
- Instandhaltung und Instandsetzung
- Bestellung und Abberufung des Verwalters
- Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen
- Wirtschaftsplan
- Jahresabrechnung und Rechnungslegung
- Verwaltungsbeirat
- bauliche Veränderungen und Aufwendungen.
In der Regel werden die Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer gefasst. Eine Besonderheit stellen Beschlüsse über bauliche Veränderungen und Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 WEG dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Solche Maßnahmen können nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden.
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