Von einem Baumangel spricht man, wenn die erbrachte Bauleistung nicht der Bauleistung entspricht, die vertraglich geschuldet war, also der tatsächliche Ist-Zustand vom geschuldeten Soll-Zustand abweicht. Er liegt gemäß BGB- oder VOB-Verträgen vor, wenn eine im Bauvertrag zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt ist oder wenn ein Fehler vorliegt, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert oder wenn eine Leistung vertragswidrig ist.
Bis zur Abnahme muss der Bauuunternehmer nachweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist, nach Abnahme muss der Bauherr nachweisen, dass ein Baumangel besteht, der aus dem Ursachenbereich des Bauunternehmers stammt. Bei Baumängeln besteht vorrangig das Recht zur Mängelbeseitigung. Der Bauunternehmer muss unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen. Wenn der Bauunternehmenr die Mängelbeseitigung wegen Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigert, kann der Bauherr entsprechend mindern. Bei ungerechtfertigter Verweigerung des Mangels durch den Bauunternehmer hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Mangelbeseitung durch Ersatzvornahme selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.