Bauabnahme

„Die Bauabnahme ist die Abnahme von erbrachten Werkleistungen der beauftragten Bauunternehmen. Bauabnahmen können durch den Bauherrn oder den beauftragten Architekten für einzelne Teilbereiche oder betreffend des gesamten Bauwerkes erfolgen. Hierbei wird festgestellt, ob alle vertraglichen Leistungen vollständig, mangelfrei und in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung erbracht worden sind bzw. genau festgehalten, wenn dies nicht der Fall ist. Dies ist in einem sogenannten Abnahmeprotokoll zu protokollieren, welches in einfacher Ausführung zu erstellen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Es dürfen insbesondere keine getrennten Protokolle des Bauherrn und des Bauunternehmers erstellt werden, denn der einheitliche Zustand des Bauwerkes zum Zeitpunkt der Übernahme soll dokumentiert werden. Werden Mängel festgestellt, so müssen diese in dem Protokoll sehr genau beschrieben werden und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung festgesetzt werden. So werden die Ansprüche auf Mängelbeseitigung gewahrt, denn im Zeitpunkt der Bauabnahme gehen grundsätzlich Nutzen und Gefahren des Bauobjektes von Bauunternehmer auf den Bauherrn über und auch die Fristen der Gewährleistungsansprüche beginnen zu laufen. Welche weiteren Folgen entstehen aus der Bauabnahme? Der Anspruch auf Gewährleistung betreffend offensichtlicher Mängel erlischt mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Für verdeckte Mängel, die bei der Abnahme nicht ersichtlich waren, gilt weiterhin die vertragliche Gewährleistungsfrist, die mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt. Mit der Abnahme erlischt der Anspruch auf eventuell vereinbarte Vertragsstrafen, es sei denn die Weitergeltung ist im Abnahmeprotokoll vorbehalten. Erforderlich hierzu ist die Aufnahme folgenden Satzes: „“Wegen bekannter Mängel behält sich der Bauherr vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen““. Sollten noch Mängel vorhanden sein, die im Protokoll auch genannt sind, sollte dieser Satzz auf jeden Fall nicht fehlen, da es ein Druckmittel darstellt, um die fristgerechte Mängelbeseitigung zu erreichen. Mit der Abnahme wir die Schlusszahlung fällig, außer des Sicherheitseinbehaltes. Des weiteren ändert sich durch die Bauabnahme die Beweislast. Vor der Abnahme hat der Bauunternehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Nach der Abnahme muss der Bauherr bei später auftretenden Mängeln beweisen, dass ein vom Bauunternehmer zu verantwortender Mangel vorliegt. „

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