Eine Auflassungsvormerkung sichert den Käufer einer Immobilie ab. Bei einem Grundstückskaufvertrag wird dafür zugunsten des Käufers im Grundbuch zunächst eine Vormerkung eingetragen, die den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Eigentumsverschaffung absichert. Diese Eintragung wird Auflassungsvormerkung genannt.
Die Auflassungsvormerkung muss an rangrichtiger Stelle im Grundbuch eingetragen werden. Der Notar als Hüter der Kaufvertragsabwicklung hat die Vertragsparteien darüber entsprechend zu informieren. Nach erfolgter Eintragung der Auflassungsvormerkung kann der Verkäufer das Grundstück nicht mehr an einen Dritten veräußern. Der Käufer kann nun den Kaufpreis an den Verkäufer entrichten.