Unter Abtretung im rechtlichen Sinn wird die Übertragung einer Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine dritte Person verstanden (§ 398 BGB). Dann tritt diese dritte Person vollumfänglich an die Stelle des ursprünglichen Forderungsinhabers (bzw. des ehemaligen Gläubigers). Im Grundstückswesen: Die Abtretung ist ein Vorgang, bei dem eine Hypothek übertragen wird. Wenn z.B. der Hypothekengläuber, bei dem es sich in der Regel um die finanzierende Bank handelt, seine Forderungen gegen Geld an einen Dritten abtritt. Dabei muss sowohl die Forderung, als auch die Hypothek abgetreten werden. Für die Abtretung wird ein Abtretungsvertrag aufgesetzt, der von einem Notar beurkundet werden muss.
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