Die Ablöse oder Ablösesumme wird vom Vormieter oder Eigentümer einer Wohnung für zu übernehmende Einrichtungsgegenstände oder Zubehör vom Nachmieter verlangt. Sie wird auch als Abstandszahlung bezeichnet.
Zahlt der Nachmieter oder Käufer die vereinbarte Ablöse, dann geht das abgelöste Zubehör in sein Eigentum über.
Die Höhe der Ablösesumme richtet sich nach Alter und Qualität der zu übernehmenden Einbauten. Sie ist frei verhandelbar, kann aber nicht erzwungen werden und soll sich im Rahmen der guten Sitten halten.
Häufig sind Einbauküchen und Einbauschränke Gegenstand für die Vereinbarung von Ablösesummen.
Soll ein Wohnungssuchender bzw. neuer Mieter eine reine Abstandszahlung leisten, ist das in aller Regel aber unwirksam. Zulässig sind nur vorgenannte Ablösevereinbarungen wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen (Bundesgerichtshof VIII ZR 212/96). Unzulässige Abstandsvereinbarungen sind gegeben, wenn nur ein Geldbetrag vom neuen Mieter an den Vormieter dafür zu zahlen ist, dass dieser die Wohnung frei macht. Dies deshalb, weil der Vormieter, der mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht, keine „“Prämie““ oder „“Maklerprovision““ verlangen darf. Erlaubt ist aber z.B. dass der Wohnungssuchende die nachweislich entstandenen Umzugskosten des Vormieters diesem erstattet. In der Praxis ist die Ablösevereinbarung aber oft ein Abstand, der verschleiert wird. Wenn z.B. minderwertiges Mobiliar zu Spitzenpreisen verkauft wird, ist dies sittenwidrig und deshalb auch unwirksam. Die zu übernehmenden Möbel müssen ungefähr dem noch vorhandenen Wert entsprechen. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbel liegt.
Damit im Zusammenhang stehender Begriff
Es gibt immer wieder Streit um die Ablöse von Einbauküchen als auch um deren Verwendung in Mietwohnungen. In unserem Ratgeber Streitfaktor Einbauküche informieren wir zu den häufigsten Streitursachen und wie Gerichte die Fälle beurteilten.