Abgeschlossenheitsbescheinigung

Gem. § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist geregelt, dass die Wohnung in sich abgeschlossen sein muss. Diese Abgeschlossenheit wird durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung nachgewiesen, welche von der jeweilig zuständigen Baubehörde erteilt wird. Dazu müssen die Wohnungen eines Gebäudes, oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sein:

Voraussetzung hierfür ist, dass sich innerhalb der Wohnung

  • eine Küche oder eine Kochgelegenheit,
  • eine Wasserversorgung und
  • mindestens ein Ausguss und ein WC befinden.
  • Des weiteren muss die abgeschlossene Wohnung baulich von fremden Wohnungen vollkommen getrennt sein mit einem eigenen abschließbaren Zugang (Wohnungstüre).

Damit man die in einem Mietshaus befindlichen Eigentumswohnungen verkaufen oder kaufen kann, muss das Mietshaus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden. Dies nennt man Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen wird sogenanntes Sondereigentum an diesen Wohnungen begründet. Hierdurch ändert sich an den Wohnungen und deren Aufteilung oder bestehenden Mietverhältnissen nichts. Voraussetzung für die Umwandlung in Eigentumswohnungen und damit in sogenanntes Sondereigentum ist aber, dass eine Wohnung als wirtschaftlich selbstständige Einheit betrachtet werden kann.

Damit im Zusammenhang stehende Begriffe:

Sondereigentum

Eigentumswohnung

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