Soll ein Weg über ein fremdes Grundstück zum Zwecke der Durchfahrt oder des Durchgangs führen, wird dieser Weg durch ein Wegerecht rechtmäßig. Das Wegerecht kann durch einen Vertrag, durch eine Grunddienstbarkeit oder durch Bestellung einer Baulast geschaffen werden. Der Vertrag bietet dabei die geringste Sicherheit, da er gegenstandslos wird, wenn der Grundstücksbesitzer, der das Wegerecht eingeräumt hat, wechselt. Dagegen lastet die Grunddienstbarkeit als dingliches Recht auf dem Grundstück und bindet auch spätere Eigentümer an das Wegerecht.