Sondereigentum

Dieser Begriff findet bei der Schaffung von Wohn- und Teileigentum Anwendung und bezeichnet die Räume und Gebäudeteile, die nur von dem entsprechenden Eigentümer rechtlich genutzt werden dürfen.

Unter das Sondereigentum fallen

  • die Räumlichkeiten einer Wohnung und
  • die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wie z.B. das zu einer Wohnung zugehörige Kellerabteil.

Mit einem Sondereigentum ist untrennbar verbunden:

  • der Miteigentumsanteil am sogenannten Gemeinschaftseigentum und
  • die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Begriffe, die mit dem Sondereigentum in Verbindung stehen:

Gemeinschaftseigentum

Teileigentum

Wohnungseigentümergemeinschaft

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