Als Modernisierungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen anzusehen, die den Gebrauchswert einer Wohnung erhöhen. Dabei kann es sich um Verbesserungsmaßnahmen wie erhöhter Schallschutz, Anbau von Balkonen sowie Maßnahmen zur Wasser- und Energieeinsparung handeln. Auch Maßnahmen, bei denen neuer Wohnraum im Objekt geschaffen wird, zählen zu den Modernisierungen. Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter grundsätzlich zu dulden. Der Vermieter kann die Kosten der Modernisierung in Form einer Mieterhöhung auf den Mieter abwälzen. Die Modernisierung ist im BGB geregelt unter § 554 und nicht zu verwechseln mit Instandhaltung und Instandsetzung. Sofern die Maßnahmen eine erhebliche Einwirkung auf das Mietverhältnis haben, steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu.