Wenn ein Werk einen Mangel aufweist, dann hat der Auftraggeber des Werkes gegenüber dem Auftragnehmer Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer hat das Werk nachzubessern und dafür Sorge zu tragen, dass es die vertraglich zugesicherten Eigenschaften ausweist. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber Schadensersatz fordern und in bestimmten, vom Gesetzgeber geregelten Fällen sogar vom Vertrag zurücktreten. Im Mietrecht ist der Vermieter gem. § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten. Kommt der dieser Hauptpflicht nicht nach, d.h. ist die Wohnung feucht, besteht Schimmel – dann ist die Wohnung mangelhaft. Der Mieter hat dann verschiedene Rechte: – Mietminderung: Er kann die Miete in angemessenem Umfang mindern, also reduzieren bzw. hat ein Zurückbehaltungsrecht an einem Teil der Miete. Jedoch muss der Mieter den Mangel dem Vermieter zuvor anzeigen und zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung auffordern, sowie mitteilen, dass er andernfalls die Miete mindert. Erfolgt keine Mängelbeseitigung, kann der Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagt werden. Erfolgt keine Mängelbeseitigung, kann der Mieter Mietminderung geltend machen oder den Mangel selbst auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen (Ersatzvornahme).