Grundschuld

Die Grundschuld wird im BGB §1191 – 1198 geregelt. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld wird häufig für die Finanzierung des Kaufpreises des betreffenden Grundstücks (bzw. der Wohnung) bestellt und dient als Sicherheit für die finanzierende Bank.

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