Duldungspflicht – siehe auch Duldung. Duldungspflichten für Grundstückseigentümer ergeben sich aus der Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch in Abteilung II für das betreffende Grundstück. Siehe auch Dienstbarkeit. In manchen Bundesländern muss auch das Baulastenverzeichnis eingesehen werden, um z.B. zu erfahren, ob eine bestimmte Grenzbebauung geduldet werden muss.
siehe auch