Die Auflassung ist wesentlicher Bestandteil eines Grundstückskaufvertrages. Für den Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer eine Erklärung über den Übergang des Grundstücks an den Käufer, die sog. Auflassung, vor einem Notar abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass beide Parteien anwesend sind. Hierdurch findet aber noch kein Eigentumswechsel statt. Erforderlich ist des weiteren die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch. In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst später die Auflassung erklärt wird. Da aber eine nachträgliche Auflassung weitere Kosten nach sich zieht, ist es üblich die Auflassung gleich zum Vertragsbestandteil zu machen.
Die Auflassung hat zwei Funktionen: Sie soll zum einen vor unüberlegten und übereilten Grundstücksgeschäften schützen. Indem sie von einem Notar niedergeschrieben (=beurkundet) wird, soll durch den Notar zum anderen gewährleistet werden, dass der Wille der Beteiligten richtig und rechtswirksam aufgezeichnet wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Warnfunktion und der Schutzfunktion der Auflassung. Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages vor dem Notar ist der Käufer dann also noch nicht neuer Eigentümer, da hierfür die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Um seine Interessen zu schützen, lässt der Notar aber in der Regel im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann- siehe Auflasungsvormerkung.