Die Aufhebung ist eine Form der Beendigung eines Vertragsverhältnisses oder eines Verfahrens, z.B. Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages, Ende eines Erbbaurechtes durch Aufhebung, oder Aufhebung eines Versteigerungsverfahrens. Im Mietrecht kann z.B. ein Mietvertrag auch vor Ende der Kündigungsfrist einvernehmlich durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag beendet werden. Insoweit vereinbaren bei einem Aufhebungsvertrag die Vertragspartner die frühzeitige Beendigung eines Vertrages, oder bei einem Verfahren die frühzeitige Beendigung dessen. Bei Verträgen, die beurkundungspflichtig sind, wie z.B. in Grundstückssachen, muss die Aufhebung selbst vom Notar im Beisein der Beteiligten schriftlich verfasst werden, damit sie rechtswirksam ist. Aber auch bei nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften ist stets die schriftliche Niederlegung der Bedingungen der Aufhebung anzuraten.