Mit der Kündigung des Mietvertrags teilt eine Mietvertragspartei der anderen Partei mit, dass sie das Mietverhältnis beenden wird. Der Empfänger muss die Kündigung akzeptieren sofern die Kündigung den rechtlichen Vorgaben entspricht, siehe auch § 568 BGB und § 573 BGB:
- Die Kündigung eines Mietvertrages muss schriftlich erfolgen,
- Das Kündigungsschreiben muss von dem Verfasser unterschrieben sein,
- Der Empfänger muss die Kündigung erhalten,
- Die gesetzliche Kündigunsfrist für Mietverträge muss eingehalten sein
Besondere Bestimmungen gelten für die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter:
Der Vermieter muss ausdrücklich den oder die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben benennen. Das Gesetz kennt insbesondere diese Kündigungsgründe für den Vermieter:
- Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, weil der Mieter erheblich gegen seine Vertragspflichten verstößt (§573 Abs.1 BGB und § 573 Abs.2 BGB oder
- Der Vermieter meldet Eigenbedarf an, weil er die Wohnung für sich oder für Familienangehörige benötigt
- Der Vermieter wohnt im selben Haus wie der Mieter und es befinden sich insgesamt nur 2 Wohnungen in dem Haus (§ 573 a BGB) dann kann der Vermieter auch grundlos kündigen, allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate.
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